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Empfehlungen

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2022

I. Bundesjagdgesetz

In § 1 BJagdG sind die wesentlichen Rechtsgrundsätze des deutschen Jagdrechts manifestiert, die unmittelbar auf der Verfassung fußen, nämlich das Eigentum (Art. 14 GG), Tier- und Artenschutz (Art. 20a GG). Diese können auch durch Ländergesetzgebung nicht ausgehöhlt werden.

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass entgegenstehende landesrechtliche Regelungen nach Art. 31 GG nichtig wären.

II. Waffenrecht

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist erneut darauf hin, dass das Waffengesetz dergestalt zu ändern oder durch diesbezügliche Vollzugshinweise klarzustellen ist, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind.

Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der etwa auf ein Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.

Auch bei der Festlegung der Wohlverhaltensphasen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall zu wahren.

III. Waldwildschäden

Die Bewertung von Wildschäden im Wald beinhaltet eine Prognoseentscheidung über den zukünftigen Wert eines Baumes.

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist darauf hin, dass -unabhängig von der Frage, nach welcher Methode der Schaden zu bemessen ist- das Ausfallrisiko als Folge des Klimawandels als überholende Kausalität zu bewerten ist. Dies kann dazu führen, dass bei nicht klimaresilienten Wäldern ein tatsächlicher Schadenseintritt als unwahrscheinlich einzustufen ist. Hieran müssen sich insbesondere vereinfachende Modelle zur Schadensermittlung messen lassen.

Rendsburg, im November 2022

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2021

I. Bundesjagdgesetz

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. spricht sich für eine Ergänzung der Wildschadensregelung in § 32 BJagdG bei Schwarzwild aus, die wie folgt lauten könnte:
Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes wird der von Schwarzwild verursachte Wildschaden, der auf einer zusammenhängenden Mais- oder Rapsfläche von mehr als 3 ha Größe entsteht, nicht ersetzt, wenn nicht der Geschädigte nach Absprache mit dem Ersatzpflichtigen auf mindestens 3 vom Hundert der Flächen spätestens zwei Wochen vor Entstehung des Schadens Schneisen angelegt hat, die eine wirksame Bejagung des Schwarzwildes ermöglichen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt durch Verordnung zu bestimmen, welche Schneisen eine wirksame Bejagung ermöglichen, insbesondere die Anforderungen an Anzahl, Länge, Breite und Ausrichtung zu regeln. Im Übrigen bleibt § 254 BGB unberührt.

II. Wolf

Bei der Umsetzung der Bestimmungen der FFH-Richtlinie in Bezug auf den Wolf durch jagdrechtliche Bestimmungen des Bundes oder der Länder ist sicherzustellen, dass im Jagdrecht abschließende Bestimmungen zum Umgang mit dem Wolf aufgenommen werden, um die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht nach § 37 Abs. 2 BNatSchG aufrecht zu erhalten. Dabei sind die Ausnahmegründe nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie eins zu eins umzusetzen.

III. Waffenrecht

Bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtge-bieten -und künftig ggf. auch von bleihaltiger Munition insgesamt- nach der REACH-Verordnung der EU ist den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit Rech-nung zu tragen. Insbesondere muss für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar sein, in welchen Gebietskulissen und auf welchen Flächen konkret das Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten sanktioniert wird.

Wernigerode, im November 2021

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2018

I. Waffenrecht

  • Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, das Waffengesetz dergestalt zu ändern oder durch diesbezügliche Vollzugshinweise klarzustellen, dass entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind. Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der auf einem einmaligen Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.
  • Der Deutsche Jagdrechtstag fordert den Bund auf, im Zuge der anstehenden Novelle des WaffG § 13 dahingehend zu ergänzen, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz langwaffentauglicher Schalldämpfer für alle Jäger besteht. Der Deutsche Jagdrechtstag hält dies zum Schutz der Gesundheit aller Jagdbeteiligten für geboten. Noch bestehende jagdrechtliche Verwendungsverbote in einzelnen Bundesländern sind zu streichen. Der Deutsche Jagdrechtstag teilt die Auffassung des Bundeskriminalamtes, dass eine restriktive Erteilungspraxis aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht geboten ist.

II. Wolf

Der Deutsche Jagdrechtstag unterstützt die Bundesratsinitiative der Länder Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen zur Wolfsproblematik (BR-Drs. 481/18 v. 12.10.2018). Der Gesetzgeber wird aufgefordert, hinsichtlich zukünftiger Regelungen zu Monitoring und Management des Wolfes alle Betroffenen, also neben Nutztierhaltern und Grundeigentümern auch die Jagdausübungsberechtigten, wegen ihrer von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition zu berücksichtigen. Dies kann durch eine Regelung entsprechend § 28a BJagdG oder indem der Wolf § 2 BJagdG i.V. mit einer Managementklausel entsprechend § 16 FFH-RHL unterworfen wird, erfolgen.

III. Bundesjagdgesetz

Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, wie im Koalitionsvertrag Anfang des Jahre 2018 vereinbart, in dieser Legislaturperiode bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Munition bei der Jagd (Bleiminimierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hinreichenden Tötungswirkung), einheitliche Anforderungen an die Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung sowie hinsichtlich eines Schießübungsnachweises für die Teilnahme an Bewegungsjagden zu erlassen.

Berlin, im November 2018

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2017

I. Eigenständigkeit der Rechtskreise

Das Jagdrecht als eigenständiger Rechtskreis beinhaltet

  • Natur- und Artenschutz,
  • Managementmaßnahmen zum Schutz sowohl von Wild als auch anderen wildlebenden Tierarten
    (zum Beispiel vor invasiven Arten),
  • Tierschutzaspekte.

Die Gesetzgeber und Regierungen auf Bundes- und Landesebene sind aufgefordert, diese Eigenständigkeit des Rechtskreises Jagd zu respektieren und zu stärken. Dies gilt auch und insbesondere bei der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie in der Bundeswildschutzverordnung.

II. Invasive Arten

Die Gesetzgeber von Bund und Ländern werden aufgefordert, die europarechtlich gebotene Reduzierung invasiver Tierarten zu unterstützen und zu ermöglichen. Der Deutsche Jagdrechtstag begrüßt, dass der Schutz vor invasiven Arten im Rahmen der Jagdausübung einschließlich des Jagdschutzes als berechtigter Grund im Sinne des § 23 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in den § 28 a BJagdG, §§ 40 a und 40 e Bundesnaturschutzgesetz genannt worden ist. Richtig ist auch, dass die Hegepflicht des § 1 Abs. 2 BJagdG auf invasive Arten für nicht anwendbar erklärt worden ist. Zur Sicherung höherrangiger Allgemeingüter kann der Elterntierschutz aufgehoben werden (zum Beispiel bei der Nutria aus Gründen des Deichschutzes).

III. Bundesjagdgesetz

Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, zügig bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Munition bei der Jagd (Bleiminimierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hinreichenden Tötungswirkung), einheitlichen Anforderungen an die Jäger- und Falknerausbildung und –prüfung sowie eines Schießübungs-nachweises für die Teilnahme an Bewegungsjagden zu erlassen.
Der Deutsche Jagdrechtstag fordert Bund und Länder auf, sowohl in den Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz als auch im Erlasswege auf Landesebene klarzustellen, dass alle Jäger zum Schutz ihrer Gesundheit und der ihrer Hunde Schalldämpfer nutzen dürfen..

Isny, im November 2017

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2016

Es wurden keinerlei Empfehlungen ausgesprochen.

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2015

I. Novellierung des Bundesjagdgesetzes

Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, Regelungen

  • zur Verwendung bleireduzierter Munition bei der Jagdausübung,
  • zum Einsatz von Schalldämpfern,
  • über einen Schießübungsnachweis und
  • betreffend die Mindestanforderungen der Jägerprüfung einschließlich der Qualifikation zur Fangjagd

zu verabschieden, um einer weiteren praxisfremden Zersplitterung des Jagdrechts entgegenzuwirken. Damit kann auch ein Streit über die Länderkompetenzen in Fragen des Jagd- und Waffenrechts vermieden werden.

Der Deutsche Jagdrechtstag sieht die Notwendigkeit, Kernbereiche des Jagdrechtes so zu regeln, dass sie einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten, sofern dem keine zwingenden landesspezifischen Belange entgegenstehen.

II. Europäische Regelungen zur Jagd

Der Deutsche Jagdrechtstag fordert, bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht beizubehalten.

Warnemünde, im November 2015

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2014

I. Zwangsmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Das System der berufsgenossenschaftlichen Zwangsversicherung für die Risikogruppe Jagdunternehmen ist überholt, ineffizient und willkürlich. Der Jagdausübungsberechtigte, der nicht Inhaber eines jagd- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, erfüllt unter keinem rechtlichen Aspekt den Begriff des „Unternehmers“. Die restriktive Auslegung in der Rechtsprechung zu den tatsächlich versicherten Personen und Vorgängen schließt wesentliche Teile eines „Jagdunternehmens“ vom Versicherungsschutz aus. Die Festsetzung der Beiträge führt in Einzelfällen dazu, dass diese die Höhe der Jagdpacht übersteigen. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft stellen keine ausreichende Absicherung im Rentenfall dar. Für die Jagdausübungs-berechtigten besteht aufgrund anderweitiger Versicherungen keine Notwendigkeit der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Der DJRT empfiehlt dem Gesetzgeber, die Zwangsversicherung in der Berufsgenossenschaft für die Jagd abzuschaffen.

II. Wildkameras und Datenschutz

Wildkameras dienen der Jagdausübung, insbesondere der Wildbewirtschaftung, der Wildbestandserfassung, der Wildschadensverhütung, wissenschaftlichen Projekten und dem Artenschutz sowie der Prävention im Seuchenschutz.
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind auf den Einsatz von Wildkameras nicht anwendbar. Die jagdliche Verwendung von Wildkameras ist nicht auf die Beschaffung von personen-bezogenen Daten gerichtet.

Der DJRT stellt fest, dass die jagdliche Nutzung von Wildkameras datenschutzrechtlich zulässig ist.

III. Waffenrecht / Zuverlässigkeit

Der Deutsche Jagdrechtstag beobachtet mit Sorge die derzeitige Entwicklung der Praxis der Behörden und Gerichte zur Frage der Unzuverlässigkeit. Zurzeit führen selbst geringste Verstöße zu gleichen Rechtsfolgen (Verlust der Waffenerlaubnis und des Jagdscheins für mehrere Jahre) wie bei gravierenden Straftaten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gewahrt. Der legale Waffenbesitz ist keine Gefahr für die innere Sicherheit.

Der DJRT wiederholt seine Empfehlung von 2013 und fordert ein Wertungsgefüge und eine Abstufung der Rechtsfolgen in § 5 WaffG. Nicht jede auch nur formale Verfehlung darf zum jahrelangen Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse führen.

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2013

I. Novellierung der Landesjagdgesetze

1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt fest: Bei beabsichtigten Novellierungen der Jagdgesetze ist zu beachten, dass das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht (Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts nach Art. 14 GG sind. Rechtsinhabern, Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, steht ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu.

2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur im Rahmen der von der Verfassung vorgesehenen Schranken zulässig. Insbesondere eine Reduzierung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig. Dies gilt auch für ein Verbot bestimmter Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder eine pauschale örtliche Beschränkung und Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts führen.

3. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze und übertrifft deren Vorgaben. Ideologisch geprägte Argumentationen und pauschale Verweise auf naturschutz- oder tierschutzrechtliche Argumente halten der verfassungsrechtlich notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

4. Zusammenfassend stellt der Deutsche Jagdrechtstag hierzu fest, dass nicht die Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre Einschränkung.

II. Bleifreie Munition

1. Der Deutsche Jagdrechtstag hält eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwendung von Jagdmunition geboten. Jede Regelung ist primär an der tierschutzgerechten Tötungswirkung sowie den Sicherheitsbelangen und der Lebensmittelsicherheit auszurichten.

2. Die Berufsgenossenschaft wird aufgefordert, die Unfallverhütungsvorschriften anhand der neuen Erkenntnisse zum unkalkulierbaren Abprallverhalten von Büchsenmunition zu überprüfen.

III. Waffenrecht

1. Der Deutsche Jagdrechtstag spricht sich dafür aus, differenziert zu erfassen und zu veröffentlichen, ob Straftaten, die mit Schusswaffen begangen werden, von legalen Waffenbesitzern mit registrierten Waffen oder von illegalen Besitzern begangen werden.

2. Der Deutsche Jagdrechtstag empfiehlt:

a) die Tatbestände der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG. zu konkretisieren, damit eine Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung ermöglicht wird.

b) eine Abstufung der möglichen Rechtsfolgen des § 5 I Ziff. 2 WaffG. vorzusehen, um bei formalen oder geringfügigen Verstößen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.