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Empfehlungen
Musterbriefe
Sehr geehrte __________,
Sie haben ein Marderproblem. Der Steinmarder sucht nachts Ihr Haus oder Auto auf, macht Lärm und richtet Schäden an.
Steinmarder sind Kulturfolger. Sie kommen mit den Veränderungen ihres Lebensraums durch zunehmende Siedlungsdichte gut zurecht und leben mittlerweile gern in menschlichen Siedlungen, wo Komposthaufen, gelbe Säcke und andere Nahrungsquellen sogar bequemer zu erreichen sind als natürliche Beute, Mäuse, Ratten und Vögel. Wenn sie allerdings in Dachböden, Wandverkleidungen, abgehängten Decken usw. herumlaufen, ihre Toilette anlegen oder gar Vorräte an toten Kleintieren, die im Versteck verwesen, dann ist es mehr als verständlich, wenn Sie diesen unliebsamen Mitbewohner loswerden wollen.
Hierzu empfehlen wir, als erstes alle unfreiwilligen „Nahrungsangebote“ zu entfernen. Das gilt auch für die ganze Nachbarschaft, denn Marder haben ein recht großes Einzugsgebiet. Nahrungsreste gehören nicht auf Komposthaufen, gelbe Säcke locken mit ihrem Geruch von Nahrungsresten nicht nur Marder an. Sie sollten bis zur Abholung unter Verschluss bleiben.
Um zu vermeiden, dass der Marder ins Haus kommt, zuerst beobachten oder anhand von Spuren feststellen, wo der Einsprung ist! Sodann empfehlen wir als Sofortmaßnahmen:
- Öffnungen ab 6 cm Durchmesser verschließen
- Äste, die zu nah ans Gebäude ragen, entfernen
- Bäume, die zu nah am Gebäude stehen, entfernen oder den Stamm mit einer Blechummantelung versehen, damit der Marder nicht mehr hochklettern kann (die Manschette von Zeit zu Zeit erweitern, wenn der Baum wächst!)
- Rankgerüste und Kletterpflanzen entfernen
Wenn das alles nicht möglich ist, ist ein Metallgitterdraht (Verzinkt, Maschendurchmesser 20 mm, Sechseck, im Volksmund auch „Karnickel-„ oder „Kükendraht“ genannt) das Mittel der Wahl. Dieser wird einfach flach auf den Boden gelegt, nicht befestigen, nicht glätten, eher etwas einknicken, damit der Draht sich bewegt, wenn der Marder darauf tritt. Das mag er nicht! Deshalb ist er auch schwer zu fangen. Er geht dann nicht weiter. Diese Drahtmethode hat schon vielen Hausbesitzern Erfolg bei der Marderabwehr beschert in Bereichen vor tief gefugten Klinkerwänden, Regenfallrohren und auf den Flachdächern angebauter Garagen, also solchen Bereichen, von denen der Marder seinen Einstieg in das Haus beginnt. Auch auf Dachböden oder in den abgekofferten Bereichen von Dachschrägen kann man gut Maschendraht auslegen und diese Bereiche für Marder ungemütlich machen.
Autos werden auch gern von Mardern besucht. Sie sind Bestandteil seines Reviers. Schon die Jungen Marder werden von ihren Müttern (Fähen) über die Vorderreifen in den Motorraum geführt. Hier ist ein sicherer Spielplatz und gelegentlich Vorratsraum für tote Vögel usw. Marder haben die Angewohnheit, im Frühjahr um ihre Reviergrenzen heftig zu kämpfen. Zwischen Mai und Oktober ist dann wieder Ruhe, jeder Marder achtet die ausgekämpften Grenzen zum Nachbarn und bringt seine Geruchsmarkierungen an. Wenn nun ein Auto mit dem Geruch eines anderen Marders in seinem Revier auftaucht, kann er nicht wissen, dass sich nur das Auto über eine Grenze bewegt hat, er vermutet einen Eindringling und beginnt aus Wut, das Auto zu „bearbeiten“. Dabei gehen dann häufig Kabel und Schläuche kaputt.
Auch das Auto kann geschützt werden durch den Maschendrahttrick: Man legt einfach ein großes Stück des o.b. verzinkten Drahtgeflechts zwischen die Vorderräder. Beim Besuch des Mortorraumes tritt der Marder auf den Draht, der bewegt sich und er bricht den Besuch ab.
Häufig wird die Frage gestellt, ob man „den Marder“ denn nicht fangen könne. Die Fangjagd ist eine sehr aufwändige Jagdart. Fallen müssen geschickt gestellt werden, ohne Haustiere zu gefährden. Nur bestimmte Fallenarten sind bei uns gesetzlich zugelassen. Nicht jedes im Handel erhältliche Modell eignet sich für Marder. Vom Aufbau der Falle, dem Anködern der Marder über die tägliche Kontrolle bis zum erfolgreichen Fang ist es oft ein wochenlanger Weg! In Häusern und Gärten (sog. „befriedete Bezirke“) ist die Jagd in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt. In Einzelfällen kann man auf Antrag von der zuständigen unteren Jagdbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Unter den Jägern gibt es speziell geschulte Fangjäger. Ohne diesen, seit 2015 vorgeschriebenen Lehrgang, darf niemand in NRW eine Falle stellen. Marder haben nur vom 16. Oktober bis 28. Februar Jagdzeit. In der übrigen Zeit des Jahres haben sie Junge und dürfen nicht gefangen werden. An dieser Stelle sei auch nicht verschwiegen, dass die Marderdichte in unseren Siedlungen sehr hoch ist. In Einzelfällen wurden im Laufe einer Saison zweistellige Fänge in derselben Falle erzielt.
Wir leben im Marderland; ist der Lebensraum geeignet, rückt auf den gefangenen Marder meist recht schnell ein neuer nach. Vergrämungsstrategien und der Maschendrahttrick haben sich aber als effektiv erwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kreisjägerschaft
gez. Dr. Walter Jäcker
(1. Vorsitzender)
Sehr geehrte __________,
diese Anfragen erreichen uns immer häufiger. Waschbären nutzen jede Gelegenheit, neuen „Wohnraum“ zu erschließen. Bisher waren das allenfalls Holzschuppen und Gartenhäuser, unter denen sie trocken und sicher ihre Jungen zur Welt bringen und sich auch sonst gern verstecken. Mittlerweile sind auch Wohnhäuser betroffen. Der Weg ins Dachinnere führt meist durch den Bereich der Dachüberstände. Das funktioniert immer über „Aufstiegshilfen“. Deshalb unser Rat:
- Wandbepflanzungen wie Efeu oder Rankgewächse mit Klettergerüst entfernen.
- Regenrohre mit einem Trichter mit Öffnung nach unten vom Bauklempner sichern lassen
- Äste von nahestehenden Bäumen entfernen, wenn diese auf das Dach ragen
- Holzstapel an Außenwänden entfernen
- Öffnungen zwischen den Dachsparren verschließen
Haustiere nur füttern, wenn sichergestellt ist, dass sie tagsüber alles auffressen (Katzenfutter mögen Waschbären gerne). Auch Meisenknödel haben eine magnetische Wirkung; die Waschbären lieben das Fett. Keine Nahrungsreste auf dem Kompost!
Die Jagd in Wohnhäusern und Gärten ist verboten. Aber ich kann Ihnen auch aus eigener Erfahrung versichern, dass wir so viele Waschbären haben, dass sofort neue „nachrücken“, wenn man welche fangen würde. Bitte machen Sie das nicht selber. Einerseits ist es verboten, andererseits sind die ausgewachsenen Tiere 10 Kilo schwer und in Bedrängnis auch wehrhaft.
Wenn Sie einen Hund haben, achten Sie auf den lückenlosen Impfschutz gegen Staupe. Waschbären infizieren ihre Umwelt damit über Tröpfchen, also muss der Hund nicht einmal direkten Kontakt haben. Staupe ist nicht für Menschen gefährlich, aber ohne Impfschutz ist ein infiziertes Tier verloren. Der Bandwurm ist auch für Menschen gefährlich.
Leider hat es in den 30-er Jahren Menschen gefallen, dieses amerikanische Raubtier in Europa einzuführen und freizulassen. Das geht nicht nur zu Lasten der Tierwelt, er frißt nämlich alles, sondern auch zu Lasten der Menschen. Leider läßt sich dieser Fehler nicht mehr korrigieren. Speziell geschulte Fangjäger erbeuten in unseren Revieren jedes Jahr steigende Anzahlen von Waschbären. In den Siedlungen sind die oben beschriebenen Maßnahmen die einzig wirksamen.
Die für Ihren Wohnort zuständigen Jagdaufsichtsberechtigten nennt Ihnen die untere Jagdbehörde des Kreises. Nur mit einem Fallenlehrgang ausgebildete Jäger dürfen Waschbären fangen. Im Siedlungsbereich ist zusätzlich eine (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Walter Jäcker
Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke e.V.
Stellungnahmen (PDF)
Stellungnahme zum Entwurf Brandenburger Jagdgesetz 2022
Positionspapier der Bundesverbände zum Entwurf Brandenburger Jagdgesetz 2022
Stellungnahme zum Entwurf Kapitel Wald / Wild in der Waldstrategie 2050
Gemeinsame Stellungnahme von Verbänden und Institutionen zur Waldstrategie 2050
Stellungnahme zur Jungwildrettung nur mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2025
I. Bundesjagdgesetz
1.
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. empfiehlt, bei der geplanten Aufnahme des Wolfes in § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sicherzustellen, dass sich der künftige Umgang mit dem Wolf ausschließlich nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen richtet und abschließend im Jagdrecht geregelt wird. Dies betrifft insbesondere das künftige Management, das Aneignungsrecht und die Anforderungen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG.
2.
Bei den weiteren Inhalten, die laut Koalitionsvertrag im BJagdG geändert werden sollen, sollte der Gesetzgeber folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen:
- Schaffung zeitgemäßer Vorgaben für die Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung;
- Einführung eines einheitlichen Schießübungsnachweises;
- Regelung des Umgangs mit Verstößen gegen ein Verbot von Bleimunition im Rahmen der REACH-Verordnung wegen des Sachzusammenhangs im Bundesjagdgesetz statt in der Chemikaliensanktionsverordnung.
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ruft den Gesetzgeber im Bund und in den Ländern auf, hierbei konstruktiv zusammen zu arbeiten.
3.
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. betont, dass bei jagdbaren Arten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auch einem Schutzstatus unterliegen (wie alle europäischen Federwildarten, Nandu, Luchs, Wisent, Wildkatze oder Fischotter), sich Ausnahmen vom besonderen und strengen Schutz ausschließlich nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben) richten und § 45 Abs. 7 BNatSchG wegen der Unberührtheitsklausel in § 37 Abs. 2 BNatSchG nicht einschlägig ist.
II. Waffengesetz
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. begrüßt die vorgesehene Evaluierung und sachbezogene Überarbeitung des Waffengesetzes unter Einbeziehung von Praktikern und Betroffenen.
Er fordert erneut die Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. DJRT-Empfehlungen von 2022 unter II. -Zitat s.u.-)
Er empfiehlt zudem die dringend gebotene Aktualisierung der seit 2012 nicht angepassten Waffenverwaltungsvorschrift.
Wien, im November 2025
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2024
I. Bundesjagdgesetz
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. begrüßt, dass der EU-Umweltministerrat auf Vorschlag der EU-Kommission die Änderung der Berner Konvention angestoßen und dabei die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes gefordert hat.
In der Konsequenz ist hiernach die FFH-RL an die Berner Konvention anzupassen.
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. empfiehlt, das Bestandsmanagement des Wolfes auf Basis einer 1:1-Umsetzung der dann geänderten FFH-RL im Bundesjagdgesetz zu regeln. Ein flächendeckendes Bestandsmanagement kann nur unter maßgeblicher Einbeziehung der Jagdausübungsberechtigten umgesetzt werden.
II. Waffengesetz
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. bedauert, dass der Bundesgesetzgeber bei der jüngsten Novelle des Waffengesetzes die bereits mehrfach abgegebenen Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstag e.V. nicht aufgegriffen hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (minderschwere Fälle, z.B. Augenblicksversagen und formale Verstöße) im Gesetz zu berücksichtigen.
Hierzu bereits in NRW konstruktiv geführte Gespräche zwischen dem zuständigen Ministerium und dem dortigen Landesjagdverband sind zu begrüßen und sollten auch bundesweit in einer entsprechenden Änderung der WaffVwV ihren Niederschlag finden.
III. Änderungsbestrebungen Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz
Der 2. Änderungsentwurf des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz weist eklatante fachliche, inhaltliche und gesetzestechnische Defizite auf. Auch dieser Entwurf ist unter anderem deshalb abzulehnen.
Die Jagd genießt den Schutz des Art. 14 GG. Sie wird jedoch als eigenständiges Bewirtschaftungssystem faktisch negiert. Zweck der Jagdausübung ist demnach nicht mehr die Erhaltung eines gesunden, artenreichen Wildbestandes, sondern die Jagd wird anderen, zum z.B. forst-ökonomischen Interessen völlig untergeordnet.
So soll Schalenwild in Zukunft nur noch geduldet werden (Verstoß gegen die Berner Konvention). Die Abschussregelungen erfolgen auf Basis unbestimmter Rechtsbegriffe, die ihrerseits kaum gerichtlich überprüfbar sind. Sämtliche Waldflächen in Rheinland-Pfalz (einschließlich Eigenjagdbezirken) werden durch die forstbehördlichen Stellungnahmen unangemessen dominiert. Fachbehördliche Stellungnahmen erfordern Justiziabilität und sollten durch unabhängige Sachverständige erstellt werden.
Die Chance, ein zukunftsfähiges, modernes Landesjagdgesetz zu schaffen, welches zum Beispiel das Werkzeug der wildökologischen Raumplanung beinhaltet, gestützt durch wissenschaftlich ermittelte Wildbestandsdichten, würde vertan werden.
IV. Bundeswaldgesetz
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. empfiehlt, bei der geplanten Änderung des Bundeswaldgesetzes auf programmatische Vorgaben zum Verhältnis von Wald und Wild im Bundeswaldgesetz (§ 9a Abs. 3 BWaldG) zu verzichten und diese Fragen wegen der daraus erwachsenden Konsequenzen für die Jagdausübungsberechtigten in den Jagdgesetzen zu regeln.
Sollte der Gesetzgeber dem nicht folgen, wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Mitverschulden (§ 254 BGB) zumindest klarzustellen, dass eine Entwicklung zu klimastabilen Wäldern durch Einbringung neuer, bislang im Revier nicht vorkommender Baumarten im Regelfall geeignete Schutzmaßnahmen seitens des Waldbewirtschafters erfordert. Diese Klarstellung könnte in der Weise geschehen, dass in § 9a Abs. 3 S. 2 vor den Wörtern „ohne Schutzmaßnahmen“ der Zusatz „im Wesentlichen“ ergänzt wird.
Bei den in § 9a Abs. 3 S. 2 vorgesehenen Vegetationsgutachten sollte im Sinne einer umfassenden Betrachtung der Wirkfaktoren die Einbeziehung der gesamten Lebensraumparameter, einschließlich wildökologischer Parameter sowie von Störungen durch andere Nutzungen, zwingend vorgesehen werden. Die den Ländern anheimgestellte fakultative Einbeziehung, wie in der Begründung des Referentenentwurfs dargestellt, ist nicht ausreichend.
Sundern, im November 2024
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2023
I. Waffengesetz
1) Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ist der Auffassung, dass das Urteil des OVG Münster vom 30.8.2023 (Az. 20 A 2384/20) zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in seiner Grundannahme, ein Schlüssel sei auf demselben Sicherheitsniveau zu verwahren wie die Waffen selbst, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet und im geltenden Recht keine Grundlage findet.
Es beruht auf einer unzulässigen Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Die Festlegung von über die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehenden Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung sind dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.
2) Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist vor dem Hintergrund der aktuellen Überlegungen zur Novellierung des Waffengesetzes darauf hin, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind.
Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der etwa auf ein Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.
Bei der Festlegung der Wohlverhaltensphasen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine generelle Verlängerung ist unverhältnismäßig.
II. Tierschutzgesetz
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. empfiehlt, im Rahmen der laufenden Novellierung des Tierschutzgesetzes auch den § 17 Nr. 2 Buchst. b zu ändern und dort -wie auch in Nr. 1- die Worte „ohne vernünftigen Grund“ voranzustellen. Damit wird klargestellt, dass eine weidgerechte Jagdausübung keinen strafbaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt.
III. Wolfsmanagement
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. spricht sich dafür aus, das derzeitige Reaktionsmanagement in ein regional differenziertes Bestandsmanagement zu überführen. Er fordert, die Ausnahmetatbestände des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vollständig in nationales Recht umzusetzen.
Er begrüßt insbesondere die Forderung der Ministerpräsidentenkonferenz, den Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 1 lit. e) FFH-Richtlinie in Bundesrecht zu überführen.
Er spricht sich darüber hinaus dafür aus, Verfügungen der zuständigen Behörden zur Entnahme von Wölfen kraft Gesetzes für sofort vollziehbar zu erklären, um den Vollzug auch im Interesse des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums zu beschleunigen.
IV. Landesjagdgesetze
Aus Anlass der anstehenden Novellierungen einzelner Landesjagdgesetze, insbesondere in Rheinland-Pfalz, ruft der Deutsche Jagdrechtstag e.V. seine Empfehlung aus dem Jahr 2022 in Erinnerung:
„In § 1 BJagdG sind die wesentlichen Rechtsgrundsätze des deutschen Jagdrechts manifestiert, die unmittelbar auf der Verfassung fußen, nämlich das Eigentum (Art. 14 GG) sowie der Tier- und Artenschutz (Art. 20a GG). Diese können auch durch Ländergesetzgebung nicht ausgehöhlt werden.“
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist darauf hin, dass entgegenstehende landesrechtliche Regelungen nach Art. 31 GG nichtig wären.
Wetzlar, im November 2023
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2022
I. Bundesjagdgesetz
In § 1 BJagdG sind die wesentlichen Rechtsgrundsätze des deutschen Jagdrechts manifestiert, die unmittelbar auf der Verfassung fußen, nämlich das Eigentum (Art. 14 GG), Tier- und Artenschutz (Art. 20a GG). Diese können auch durch Ländergesetzgebung nicht ausgehöhlt werden.
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass entgegenstehende landesrechtliche Regelungen nach Art. 31 GG nichtig wären.
II. Waffenrecht
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist erneut darauf hin, dass das Waffengesetz dergestalt zu ändern oder durch diesbezügliche Vollzugshinweise klarzustellen ist, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind.
Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der etwa auf ein Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.
Auch bei der Festlegung der Wohlverhaltensphasen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall zu wahren.
III. Waldwildschäden
Die Bewertung von Wildschäden im Wald beinhaltet eine Prognoseentscheidung über den zukünftigen Wert eines Baumes.
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist darauf hin, dass -unabhängig von der Frage, nach welcher Methode der Schaden zu bemessen ist- das Ausfallrisiko als Folge des Klimawandels als überholende Kausalität zu bewerten ist. Dies kann dazu führen, dass bei nicht klimaresilienten Wäldern ein tatsächlicher Schadenseintritt als unwahrscheinlich einzustufen ist. Hieran müssen sich insbesondere vereinfachende Modelle zur Schadensermittlung messen lassen.
Rendsburg, im November 2022
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2021
I. Bundesjagdgesetz
Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. spricht sich für eine Ergänzung der Wildschadensregelung in § 32 BJagdG bei Schwarzwild aus, die wie folgt lauten könnte:
Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes wird der von Schwarzwild verursachte Wildschaden, der auf einer zusammenhängenden Mais- oder Rapsfläche von mehr als 3 ha Größe entsteht, nicht ersetzt, wenn nicht der Geschädigte nach Absprache mit dem Ersatzpflichtigen auf mindestens 3 vom Hundert der Flächen spätestens zwei Wochen vor Entstehung des Schadens Schneisen angelegt hat, die eine wirksame Bejagung des Schwarzwildes ermöglichen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt durch Verordnung zu bestimmen, welche Schneisen eine wirksame Bejagung ermöglichen, insbesondere die Anforderungen an Anzahl, Länge, Breite und Ausrichtung zu regeln. Im Übrigen bleibt § 254 BGB unberührt.
II. Wolf
Bei der Umsetzung der Bestimmungen der FFH-Richtlinie in Bezug auf den Wolf durch jagdrechtliche Bestimmungen des Bundes oder der Länder ist sicherzustellen, dass im Jagdrecht abschließende Bestimmungen zum Umgang mit dem Wolf aufgenommen werden, um die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht nach § 37 Abs. 2 BNatSchG aufrecht zu erhalten. Dabei sind die Ausnahmegründe nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie eins zu eins umzusetzen.
III. Waffenrecht
Bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtge-bieten -und künftig ggf. auch von bleihaltiger Munition insgesamt- nach der REACH-Verordnung der EU ist den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit Rech-nung zu tragen. Insbesondere muss für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar sein, in welchen Gebietskulissen und auf welchen Flächen konkret das Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten sanktioniert wird.
Wernigerode, im November 2021
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2018
I. Waffenrecht
- Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, das Waffengesetz dergestalt zu ändern oder durch diesbezügliche Vollzugshinweise klarzustellen, dass entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind. Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der auf einem einmaligen Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.
- Der Deutsche Jagdrechtstag fordert den Bund auf, im Zuge der anstehenden Novelle des WaffG § 13 dahingehend zu ergänzen, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz langwaffentauglicher Schalldämpfer für alle Jäger besteht. Der Deutsche Jagdrechtstag hält dies zum Schutz der Gesundheit aller Jagdbeteiligten für geboten. Noch bestehende jagdrechtliche Verwendungsverbote in einzelnen Bundesländern sind zu streichen. Der Deutsche Jagdrechtstag teilt die Auffassung des Bundeskriminalamtes, dass eine restriktive Erteilungspraxis aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht geboten ist.
II. Wolf
Der Deutsche Jagdrechtstag unterstützt die Bundesratsinitiative der Länder Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen zur Wolfsproblematik (BR-Drs. 481/18 v. 12.10.2018). Der Gesetzgeber wird aufgefordert, hinsichtlich zukünftiger Regelungen zu Monitoring und Management des Wolfes alle Betroffenen, also neben Nutztierhaltern und Grundeigentümern auch die Jagdausübungsberechtigten, wegen ihrer von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition zu berücksichtigen. Dies kann durch eine Regelung entsprechend § 28a BJagdG oder indem der Wolf § 2 BJagdG i.V. mit einer Managementklausel entsprechend § 16 FFH-RHL unterworfen wird, erfolgen.
III. Bundesjagdgesetz
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, wie im Koalitionsvertrag Anfang des Jahre 2018 vereinbart, in dieser Legislaturperiode bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Munition bei der Jagd (Bleiminimierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hinreichenden Tötungswirkung), einheitliche Anforderungen an die Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung sowie hinsichtlich eines Schießübungsnachweises für die Teilnahme an Bewegungsjagden zu erlassen.
Berlin, im November 2018
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2017
I. Eigenständigkeit der Rechtskreise
Das Jagdrecht als eigenständiger Rechtskreis beinhaltet
- Natur- und Artenschutz,
- Managementmaßnahmen zum Schutz sowohl von Wild als auch anderen wildlebenden Tierarten
(zum Beispiel vor invasiven Arten), - Tierschutzaspekte.
Die Gesetzgeber und Regierungen auf Bundes- und Landesebene sind aufgefordert, diese Eigenständigkeit des Rechtskreises Jagd zu respektieren und zu stärken. Dies gilt auch und insbesondere bei der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie in der Bundeswildschutzverordnung.
II. Invasive Arten
Die Gesetzgeber von Bund und Ländern werden aufgefordert, die europarechtlich gebotene Reduzierung invasiver Tierarten zu unterstützen und zu ermöglichen. Der Deutsche Jagdrechtstag begrüßt, dass der Schutz vor invasiven Arten im Rahmen der Jagdausübung einschließlich des Jagdschutzes als berechtigter Grund im Sinne des § 23 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in den § 28 a BJagdG, §§ 40 a und 40 e Bundesnaturschutzgesetz genannt worden ist. Richtig ist auch, dass die Hegepflicht des § 1 Abs. 2 BJagdG auf invasive Arten für nicht anwendbar erklärt worden ist. Zur Sicherung höherrangiger Allgemeingüter kann der Elterntierschutz aufgehoben werden (zum Beispiel bei der Nutria aus Gründen des Deichschutzes).
III. Bundesjagdgesetz
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, zügig bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Munition bei der Jagd (Bleiminimierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hinreichenden Tötungswirkung), einheitlichen Anforderungen an die Jäger- und Falknerausbildung und –prüfung sowie eines Schießübungs-nachweises für die Teilnahme an Bewegungsjagden zu erlassen.
Der Deutsche Jagdrechtstag fordert Bund und Länder auf, sowohl in den Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz als auch im Erlasswege auf Landesebene klarzustellen, dass alle Jäger zum Schutz ihrer Gesundheit und der ihrer Hunde Schalldämpfer nutzen dürfen..
Isny, im November 2017
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2016
Es wurden keinerlei Empfehlungen ausgesprochen.
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2015
I. Novellierung des Bundesjagdgesetzes
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, Regelungen
- zur Verwendung bleireduzierter Munition bei der Jagdausübung,
- zum Einsatz von Schalldämpfern,
- über einen Schießübungsnachweis und
- betreffend die Mindestanforderungen der Jägerprüfung einschließlich der Qualifikation zur Fangjagd
zu verabschieden, um einer weiteren praxisfremden Zersplitterung des Jagdrechts entgegenzuwirken. Damit kann auch ein Streit über die Länderkompetenzen in Fragen des Jagd- und Waffenrechts vermieden werden.
Der Deutsche Jagdrechtstag sieht die Notwendigkeit, Kernbereiche des Jagdrechtes so zu regeln, dass sie einheitlich für das gesamte Bundesgebiet gelten, sofern dem keine zwingenden landesspezifischen Belange entgegenstehen.
II. Europäische Regelungen zur Jagd
Der Deutsche Jagdrechtstag fordert, bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten die Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht beizubehalten.
Warnemünde, im November 2015
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2014
I. Zwangsmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Das System der berufsgenossenschaftlichen Zwangsversicherung für die Risikogruppe Jagdunternehmen ist überholt, ineffizient und willkürlich. Der Jagdausübungsberechtigte, der nicht Inhaber eines jagd- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, erfüllt unter keinem rechtlichen Aspekt den Begriff des „Unternehmers“. Die restriktive Auslegung in der Rechtsprechung zu den tatsächlich versicherten Personen und Vorgängen schließt wesentliche Teile eines „Jagdunternehmens“ vom Versicherungsschutz aus. Die Festsetzung der Beiträge führt in Einzelfällen dazu, dass diese die Höhe der Jagdpacht übersteigen. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft stellen keine ausreichende Absicherung im Rentenfall dar. Für die Jagdausübungs-berechtigten besteht aufgrund anderweitiger Versicherungen keine Notwendigkeit der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Der DJRT empfiehlt dem Gesetzgeber, die Zwangsversicherung in der Berufsgenossenschaft für die Jagd abzuschaffen.
II. Wildkameras und Datenschutz
Wildkameras dienen der Jagdausübung, insbesondere der Wildbewirtschaftung, der Wildbestandserfassung, der Wildschadensverhütung, wissenschaftlichen Projekten und dem Artenschutz sowie der Prävention im Seuchenschutz.
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind auf den Einsatz von Wildkameras nicht anwendbar. Die jagdliche Verwendung von Wildkameras ist nicht auf die Beschaffung von personen-bezogenen Daten gerichtet.
Der DJRT stellt fest, dass die jagdliche Nutzung von Wildkameras datenschutzrechtlich zulässig ist.
III. Waffenrecht / Zuverlässigkeit
Der Deutsche Jagdrechtstag beobachtet mit Sorge die derzeitige Entwicklung der Praxis der Behörden und Gerichte zur Frage der Unzuverlässigkeit. Zurzeit führen selbst geringste Verstöße zu gleichen Rechtsfolgen (Verlust der Waffenerlaubnis und des Jagdscheins für mehrere Jahre) wie bei gravierenden Straftaten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gewahrt. Der legale Waffenbesitz ist keine Gefahr für die innere Sicherheit.
Der DJRT wiederholt seine Empfehlung von 2013 und fordert ein Wertungsgefüge und eine Abstufung der Rechtsfolgen in § 5 WaffG. Nicht jede auch nur formale Verfehlung darf zum jahrelangen Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse führen.
Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2013
I. Novellierung der Landesjagdgesetze
1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt fest: Bei beabsichtigten Novellierungen der Jagdgesetze ist zu beachten, dass das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht (Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts nach Art. 14 GG sind. Rechtsinhabern, Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, steht ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu.
2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur im Rahmen der von der Verfassung vorgesehenen Schranken zulässig. Insbesondere eine Reduzierung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig. Dies gilt auch für ein Verbot bestimmter Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder eine pauschale örtliche Beschränkung und Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts führen.
3. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze und übertrifft deren Vorgaben. Ideologisch geprägte Argumentationen und pauschale Verweise auf naturschutz- oder tierschutzrechtliche Argumente halten der verfassungsrechtlich notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
4. Zusammenfassend stellt der Deutsche Jagdrechtstag hierzu fest, dass nicht die Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre Einschränkung.
II. Bleifreie Munition
1. Der Deutsche Jagdrechtstag hält eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwendung von Jagdmunition geboten. Jede Regelung ist primär an der tierschutzgerechten Tötungswirkung sowie den Sicherheitsbelangen und der Lebensmittelsicherheit auszurichten.
2. Die Berufsgenossenschaft wird aufgefordert, die Unfallverhütungsvorschriften anhand der neuen Erkenntnisse zum unkalkulierbaren Abprallverhalten von Büchsenmunition zu überprüfen.
III. Waffenrecht
1. Der Deutsche Jagdrechtstag spricht sich dafür aus, differenziert zu erfassen und zu veröffentlichen, ob Straftaten, die mit Schusswaffen begangen werden, von legalen Waffenbesitzern mit registrierten Waffen oder von illegalen Besitzern begangen werden.
2. Der Deutsche Jagdrechtstag empfiehlt:
a) die Tatbestände der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG. zu konkretisieren, damit eine Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung ermöglicht wird.
b) eine Abstufung der möglichen Rechtsfolgen des § 5 I Ziff. 2 WaffG. vorzusehen, um bei formalen oder geringfügigen Verstößen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
